Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 43 — 265 
Aus besonderen Gründen und auf Antrag der beteiligten Gemeinden kann die oberste 
Staats-Aufsichtsbehörde gestatten, daß auch Stiftungen, die sich nicht ausschließlich auf 
Gemeinden eines und desselben Amtsbezirks beschränken, als örtliche Stiftungen behandelt und 
jenen beteiligten Gemeinden zur Verwaltung überlassen werden. 
§ 33. 
Stiftungen, welche ausdrücklich zu Gunsten der Angehörigen eines der nach dem 
Gesetze vom 5. Oktober 1863 über die Organisation der inneren Verwaltung gebildeten Kreis- 
verbände oder eines innerhalb des Kreises gebildeten Bezirksverbandes oder zu Gunsten eines 
dieser körperschaftlichen Verbände selbst gemacht wurden, werden von den Organen der letzteren 
nach Maßgabe der Bestimmungen des genannten Gesetzes und unter der darnach angeordneten 
staatlichen Aufsicht verwaltet. 
8 34. 
Für die übrigen Stiftungen dieser Kat gorie (8 32) sind auch in Zukunft, wie 
seither, regelmäßig Verwaltungsräte zu bestellen, welche im Namen und aus Auftrag der mit 
der unmittelbaren Verwaltung betrauten Behörden die Verwaltungsführung zu besorgen haben. 
Die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Zusammensetzung dieser Ver- 
waltungsräte und über die denselben einzuräumenden Befugnisse werden durch Verordnung 
erlassen werden. 
65. 
Beim Vorhandensein der Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 kann auch für Stiftungen 
dieser Art, wenn sie ausschließlich dem Vorteile von Angehörigen einer bestimmten 
Konfession gewidmet sind, von dem Stifter verfügt werden, daß die Bestellung des mit der 
Verwaltungsführung betrauten Verwaltungsrates nur aus Angehörigen der betreffenden Kon- 
fession zu geschehen habe. 
C. Uber die bezüglich einiger besonderen Arten von Stiftungen, der Familien-, Stipendien= und 
Aussteuer-Stiftungen, den Stiftern zustehenden Rechte. 
8 36. 
Die Gründer von Stiftungen, welche ausschließlich dem Vorteile von Angehörigen 
einer oder mehrerer Familien gewidmet sind, können sich selbst oder einzelnen Mitgliedern dieser 
Familien das Recht zur Verwaltung des Stiftungsvermögens vorbehalten. Auch sind sie 
befugt, zu bestimmen, welchen Zweigen oder Mitgliedern der genußberechtigten Familien das 
Verwaltungsrecht in der Folge im Wege des Erbganges zufallen soll. 
In Hinsicht auf die Verleihung der Stiftungsgenüsse haben dieselben die gleichen Rechte, 
welche nach § 37 den Gründern sonstiger nicht auf Familien beschränkter Stipendien= oder 
Aussteuerstiftungen eingeräumt sind.
	        
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