Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 44 — 271 
Fortbildungsschulpflicht. 
86. 
Sämtliche Knaben und Mädchen, die sich in einer Gemeinde nicht nur vorübergehend 
aufhalten, sind verpflichtet, die Fortbildungsschule in dieser Gemeinde vom Zeitpunkt der Ent- 
lassung aus der Volksschule während der in § 9 bezeichneten Zeit zu besuchen. Die Ver- 
pflichtung ruht, wenn sie eine staatliche Höhere Lehranstalt oder eine vom Staat oder einem 
öffentlichen Verband aufgrund staatlicher Vorschrift eingerichtete Fachschule oder aber eine vom 
Staat als Ersatz für eine dieser Schulen oder als Ersatz für die Fortbildungsschule anerkanute 
nichtstaatliche Lehranstalt besuchen. 
Die in einem gewerblichen oder sonstigen Betrieb beschäftigten Fortbildungsschulpflichtigen 
können durch statutarische Bestimmung der Beschäftigungsgemeinde verpflichtet werden, die 
Fortbildungsschule am Ort ihrer Beschäftigung zu besuchen. 
§ 7. 
Fortbildungsschulpflichtige, welche einen von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde als ge- 
nügend anerkannten Privatunterricht genießen oder den Nachweis erbringen, daß sie die durch 
Besuch der Fortbildungsschule zu erlangende Ausbildung bereits besitzen, können durch die 
Schulbehörden von der Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule befreit werden. Aus- 
nahmsweise kann im einzelnen Fall Befreiung gewährt werden, wenn besonders dringende 
Gründe vorliegen. 
88. 
Auf junge Leute der in 8 3 des Schulgesetzes bezeichneten Art finden die dort getroffenen 
Bestimmungen auch in Bezug auf die Fortbildungsschule Anwendung. 
89. 
Die Fortbildungsschulpflicht erstreckt sich bei den Knaben auf drei, bei den Mädchen auf 
zwei Jahre. Sie kann durch statutarische Bestimmung auch für Mädchen auf drei Jahre 
ausgedehnt werden 
8 10. 
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die unter ihrer Obhut stehenden Fort— 
bildungsschulpflichtigen bei der örtlichen Aufsichtsbehörde anzumelden, ihnen die zum Schul- 
besuch nötige freie Zeit zuzuweisen, sie zum gewissenhaften und regelmäßigen Besuch anzu- 
halten und sie beim Verlassen des Aufenthaltsorts spätestens am vierten Tag nach dem 
Weggang unter Angabe des neuen Aufenthaltsorts abzumelden. Neu Zugehende sind inner- 
halb derselben Frist anzumelden. 
Stehen die. Fortbildungsschulpflichtigen am Ort ihres Aufenthalts in einem Dienst= oder 
Arbeitsverhältnis, so liegen die in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen dem Dienst= oder 
Arbeitgeber ob. Das Gleiche gilt im Fall des § 6 Absatz 2 des Gesetzes ohne Rücksicht auf 
50.
	        
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