Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 44 — 273 
8 14. 
Auf die Besorgung und Überwachung des Religionsunterrichts, sowie auf die Feststellung, 
Verkündung und Ausführung der Lehrpläne für denselben finden die Vorschriften des § 40 
des Schulgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Beizug der Lehrer zu seiner Erteilung 
nicht stattfindet. 
15. 
Wenn der hauswirtschaftliche Unterricht wegen der geringen Zahl der Mädchen oder aus 
anderen wichtigen Gründen überhaupt nicht oder nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten durch- 
führbar erscheint, so können die Mädchen auf Antrag der örtlichen Aufsichtsbehörde dem Fort- 
bildungsunterricht der Knaben zugewiesen werden. Der Unterricht ist so zu gestalten, daß er 
den besonderen Bildungsbedürfnissen der Mädchen Rechnung trägt. 
Wo die Möglichkeit besteht, die Mädchen in einzelnen für sie bedeutsamen Zweigen der 
Ausbildung besonders zu unterrichten, kann angeordnet werden, daß ihre Teilnahme am Unterricht 
der Kuaben angemessen beschränkt wird. 
8 16. 
Der Fortbildungsunterricht erstreckt sich auf das ganze Jahr. 
Für Religions und Turnunterricht sind vorbehaltlich der Bestimmungen in § 17 wöchentlich 
je eine Stunde, für die übrigen Unterrichtsfächer wöchentlich vier Stunden vorzusehen. 
Durch statutarische Bestimmung kann die Zahl der Wochenstunden bis zu zwölf erhöht 
werden. 
* 17. 
Für vorwiegend landbautreibende Gemeinden wird die Gesamtzahl der in einem Schuljahr 
zu erteilenden Unterrichtsstunden auf 160 ermäßigt. Dabei ist für Religion und Turnen 
nur alle 14 Tage eine Stunde anzusetzen. Die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen 
Abschnitte des Schuljahres hat in der Weise zu geschehen, daß in der zur Vornahme dringender 
Feldgeschäfte notwendigen Zeit der Unterricht einschließlich Turnen und Religion wöchentlich 
vier Stunden nicht übersteigt und die Schüler in der Regel nur an einem Tag in der Woche 
und an diesem nur einmal zur Schule kommen müssen. 
Der Religionsunterricht kann auf Antrag der obersten Kirchenbehörde oder im Einver- 
ständnis mit ihr weiter auf eine halbe Stunde beschränkt und für alle zur Pfarrei gehörigen 
Fortbildungsschulpflichtigen ohne Rücksicht auf deren etwaige Zugehörigkeit zu einer anderen 
Schule im Pfarrort am Sonntag außerhalb der Schule erteilt werden. 
18. 
Die Zahl der in einer Klasse zu unterrichtenden Schüler soll 30, bei den übungen im 
Kochen 2. nicht übersteigen.
	        
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