Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

276 — Nr. 44 — 
Vollzugs= und Ubergangsbestimmungen. 
32. 
Lehrerinnen, die vor Verkündung dieses Gesetzes zur Erteilung des Unterrichts in Haus- 
haltungskunde aufgrund bestandener Prüfungen in vollem Umfang für befähigt erklärt worden 
sind, den besonderen Nachweis der Befähigung zur Erteilung von Fortbildungsunterricht (§ 21 
Absatz 1) aber nicht erbracht haben, können bei vorhandenem Bedarf mit den in § 66 Absatz 2 
des Schulgesetzes bezeichneten Bezügen an Fortbildungeschulen in nicht etatmäßiger Stellung 
ais Haushaltungslehrerinnen verwendct oder ctatmäßig angestellt werden. 
Der gemäß § 72 Ziffer 1 von der Gemeinde an die Staatskasse zu leistende Jahres- 
beitrag wird für eine Hauptlehrerstelle auf 1000 4, für eine Unterlehrerstelle auf 700 4° 
festgesetzt. 
§ 33. 
Wo in diesem Gesetz die Regelung einzelner Verhältnisse durch statutarische Bestimmung 
für zulässig erktärt ist, wird die statutarische Bestimmung durch Gemeindebeschluß für den 
Bereich mehrerer Gemeinden auf deren übereinstimmenden Antrag durch den Bezirksrat erlassen. 
Die statutarische Bestimmung bedarf außer der gemeinderechtlich erforderlichen Genehmigung 
der Zustimmung des Unterrichtsministeriums. 
31. 
Die Verwaltungsbehörden, welche die im Gesetz bezeichneten Obliegenheiten wahrzunchmen 
haben, werden, soweit dies nicht bereits im Gesetz selbst geschehen ist, durch Landesherrliche 
Verordnung bestimmt. Mit dem sonstigen Vollzug des Gesetzes wird das Unterrichtsmini- 
sterium betraut. 
Von den Bestimmungen des Gesetzes treten die §§ 1—8, 10 und 11, 18—20 mit dem 
Tag der Verkündung des Gesetzes, die übrigen Vorschriften — vorbehaltlich der Bestimmung 
in Absatz 2 — auf einen durch Landesherrliche Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens 
aber auf den Schuljahrbeginn der Volksschule im Jahre 1922 in Kraft. 
Den Gemeinden steht es frei, die in den 8§ 9, 12, 13, 16 und 17 vorgesehenen Er- 
weiterungen des Fortbildungsunterrichts, soweit es sich um den Religionsunterricht handelt, im 
Benehmen mit den obersten Kirchenbehörden, schon vor dem in Absatz 1 für ihr Inkrafttreten 
bezeichneten Zeitpunkt im Wege der statutarischen Bestimmung einzuführen. Insoweit eine 
Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, treten für ihren Bezirk gleichzeitig mit 
den dadurch zur Geltung gebrachten Bestimmungen auch die damit im Zusammenhang stehenden 
weiteren Vorschriften des Gesetzes in Wirksamkeit. Das Unterrichtsministerium wird bekannt 
geben, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Vorschriften in Wirksamkeit 
treten.
	        
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