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84.
Zu 8 57 (2) der Ausführungsbeftimmungen.
An die Stelle des Weinbegleitscheines tritt in Baden in diesen Fällen ein vereinfachter
Ausfuhrschein.
85.
Zu § 77 der Ausführungsbestimmungen.
Für die Sicherheitsstellung gelten die Vorschriften der Verordnung des Finanzministeriums
vom 3. November 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 465.
86.
Zu 8 94 der Ausführungsbestimmungen.
Die Höchstgrenze des Verhältnisses der Fehlmenge zur angeschriebenen Menge, bis zu der
von der Besteuerung der Fehlmenge abgesehen werden kann, wird auf 5 v. H. bestimmt.
87.
Mit dem näheren Vollzug des Gesetzes ist die Großherzogliche Zoll= und Steuerdirektion
beauftragt.
Karlsruhe, den 25. August 1918.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Nheinboldt.
Dr. Fetzer.
Verordnung.
(Vom 28. August 1918.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung von Mineralwassern und künstlich bereiteten Getränken
betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 26. Juli 1918, die Besteuerung von Mineralwassern und
künstlich bereiteten Getränken betreffend, Reichs-Gesetzblatt Seite 849, und zu den dazu er-
gangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918
Seite 437, wird verordnet, was folgt:
81.
Im allgemeinen.
Hebestellen im Sinne der Ausführungsbestimmungen sind in Baden die Bezirkssteuer-
stellen (Hauptsteuerämter und Finanzämter) je für ihren Landessteuerbezirk. Was in den Aus-