Nr 4 8 303
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 20. September 1918.
Inhalt.
Gesetze: die Gemeinde-Einkommenbesteuerung betreffend; die Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer betreffend;
die Fürsorge für Gemeinde= und Rörperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend; die Naturalleistungen und den Gab-
holzbezug in den Gemeinden betreffend.
Landesherrliche Verordnungen: den Vollzug des Kirchengesetzes betreffend; die Nangverhältnisse der Richter, der
Beamten der Staatsanwaltschaft und der Notare betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Beschlagnahme von Fässern betreffend; die korrektionelle
Nachhaft betreffend.
Gesetz.
(Vom 4. September 1918.)
Die Gemeinde-Eink besteuerung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. April 1918 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 106) werden die Worte: „nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1917, die Erhebung
von Zuschlägen zur Einkommensteuer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 438),“
gestrichen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. September 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
von Bodman.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 57