Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 48 — 307 
Artikel II. 
Nach dem § 110 der Städteordnung wird folgende Bestimmung eingefügt: 
§ 110 a. 
Zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des notwendigen Lebens- 
bedarfs können die umlagepflichtigen Einwohner, welche Zugtiere oder Wagen besitzen, auch zur 
Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten verpflichtet werden. 
Der § 110 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Artikel III. 
Nach § 125 der Gemeindeordnung und § 121 der Städteordnung wird als § 125 #der 
Gemeindeordnung und als § 121 à der Städteordnung folgende Bestimmung eingefügt: 
Auf die Verabfolgung der Bürgerholzgabe in Natur steht den Berechtigten ein Anspruch 
nur insoweit zu, als die Holzgabe zur Befriedigung des nachgewiesenen dringenden Feuerungs- 
bedürfnisses erforderlich ist. 
Für ihre weitergehenden Gabholzansprüche werden die Berechtigten mit Geld entschädigt. 
Artikel IV. 
Das Ministerium des Innern kann zum Vollzug des Artikels III weitere Bestimmungen 
erlassen. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes erlischt mit dem Ablauf des auf die Beendigung des Krieges 
folgenden Kalenderjahres. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. September 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
nan Bodman. 
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 31. August 1918.) 
Den Vollzug des Kirchengesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des § 9 des Kirchengesetzes vom 9. Oktober 
1860 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1918 beschlossen und verordnen, wie folgt:
	        
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