Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 48 — 309 
. die Oberlandesgerichtsräte, die Verwaltungsgerichtsräte, die Landgerichtsdirektoren, die 
Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen, denen der Titel und Rang eines Land- 
gerichtsdirektors verliehen ist, die Ersten Staatsanwälte und die Amtsgerichtsdirektoren, 
. die Landgerichtsräte, die Staatsanwälte im Range eines Landgerichtsrats, die Oberamts- 
richter und die Notare im Range eines Oberamtsrichters, 
5. die Landrichter, die Amtsrichter, die übrigen Staatsanwälte und Notare sowie die 
Amtsanwälte. 
□ 
§ 2. 
Wir behalten Uns vor, einzelnen Richtern, Beamten der Staatsanwaltschaft und Notaren 
durch besondere Entschließung einen höheren Rang zu verleihen. 
83. 
Innerhalb derselben Rangstufe entscheidet das Dienstalter in ihr (Rangdienstalter) über 
den Vorrang. 
Das Rangdienstalter richtet sich nach dem Tage Unserer Entschließung, bei Ernennungen 
oder Nangverleihungen am gleichen Tage nach dem früheren Rangdienstalter und bei der ersten 
etatmäßigen Anstellung nach der in Unserer Entschließung festgelegten Reihenfolge. Sofern 
Wir im Einzelfalle nichts anderes bestimmen, wird beim Übertritt in ein richterliches, staats- 
anwaltschaftliches oder notarielles Amt die in einem anderen Zweige des Staatsdienstes auf 
der gleichen Rangstufe zugebrachte Dienstzeit in das Rangdienstalter eingerechnet. Eine außer- 
halb des Staatsdienstes zugebrachte Dienstzeit wird in das Rangdienstalter nur insoweit ein- 
gerechnet, als Wir dies ausdrücklich anordnen. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Unsere Verordnungen vom 28. September 1879, die Rangverhältnisse der richterlichen 
Beamten und der Staatsanwälte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 769), in 
der Fassung der Verordnung vom 31. März 1882, die Rangverhältnisse der Staatsanwälte 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 45), vom 28. Dezember 1894, die Rang- 
verhältnisse der Notariatsinspektoren, der Gerichtsnotare und Notare betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1895 Seite 1), vom 9. Juni 1900, die Titel und Rangverhältnisse der 
richterlichen Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 827) und vom 7. Dezember 
1901, die Titel der richterlichen Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 571), 
werden aufgehoben. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 10. September 1918. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Düringer. von Bodman.
	        
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