Nr. 49 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 21. September 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen: Bucheckern
betreffend.
Verordnung.
(Vom 14. September 1918.)
Bucheckern betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über
Bucheckern vom 30. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 987) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Ministerien des Innern
und der Finanzen.
82.
Die Gemeinden, in welchen ein Anfall von Bucheckern zu erwarten ist, haben örtliche
Abnahmestellen (Sammelstellen) zu errichten; mehrere Gemeinden können sich zum Betrieb
einer gemeinsamen örtlichen Abnahmestelle (Sammelstelle) zusammenschließen. Erforderlichen-
falls bestimmt das Forstamt, dem die Waldungen in der Gemeinde forstpolizeilich unterstehen,
im Benehmen mit dem Bezirksamt, in welchen Gemeinden oder für welche Gemeinden gemeinsam
die Errichtung örtlicher Abnahmestellen stattzufinden hat.
83.
Die örtlichen Abnahmestellen haben die bei ihnen abgegebenen Bucheckern nach den Wei-
sungen der Landesabnahmestelle oder ihrer Beauftragten abzuliefern. Landesabnahmestelle ist
die Landesfettstelle.
Die örtlichen Abnahmestellen führen ein Verzeichnis, aus welchem die Namen der Ab-
lieferer, die von ihnen abgelieferten Mengen sowie der ausbezahlte Sammellohn zu ersehen
sind. Auch ist in dem Verzeichnis zu vermerken, ob dem Ablieferer eine Bescheinigung nach
Muster & oder nach Muster B (§ 6 dieser Verordnung) ausgestellt wurde.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 58