Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 49 — 315 
Wuster B. 
I. Bescheinigung. 
I1. - in 
(Vor= und Zuname des Ablieferers) (Wohnort) 
hat bei der örtlichen Abnahmestelle in 
(Ort) 
kfs Bucheckern abgeliefert und hat dafür den Betrag von 1.0 65 J für jedes kg, 
im ganzen somit erhalten. 
........... .....,den 1918. 
(Ort der örtlichen Abnahmestelle) 
Der Leiter der örtlichen Abnahmestelle: 
Unterschrift. 
  
II. Erlaubisschein. 
Gegen Ablieferung dieses Erlaubnisscheines dürfen in der Olmühle von 
in kg 
  
Bucheckern zu Ol ausgeschlagen werden. 
Dieser Schein verliert nach Ablauf von 2 Monaten, vom Tage der Ausstellung ab 
gerechnet, also mit dem seine Gültigkeit. Erlaubnisscheine, 
deren Gültigkeit abgelaufen und die nachweislich zum Olschlagen nicht benutzt wurden, können 
auf Antrag vom Bürgermeisteramt nach Prüfung erneuert werden. 
Das Bürgermeisteramt: 
Unterschrift. 
Amtssiegel des 
Bürgermeisteramts. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
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