Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 1 3 
Der Sichtvermerk wird als Dauersichtvermerk für die Dauer der Gültigkeit 
des Passes in nachstehender Form erteilt: 
  
Geb. Tarif Nr. 27h 
S. Nr. . . .. 3 M. — 1.80 Fl. 
  
In Verbindung mit einem gültigen 
Fahrtscheine 
gut zu Fahrten auf dem Wasserwege nach 
Belgien 
während der Gültigkeitsdauer des Passes. 
(Ort und Taggg 
(Dienststelle) 
Stempel 
(Stempel) (Unterschrift) 
  
  
. Für die Fahrt in Deutschland gelten die Bestimmungen der Verordnung über den 
deutsch-niederländischen Binnenschiffsverkehr vom 10. August 1916. Bei der Aus- 
und Einreise ist der deutschen Grenzübergangsstelle der Durchgangsfahrtschein vor- 
zulegen und mit dem Grenzübergangsvermerk versehen zu lassen. 
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. 
Karlsruhe, Straßburg, Saarbrücken, den 10. Dezember 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General des 
XIV. XV. XII. Armeekorps: 
Isbert, Frhr. v. Süßkind, v. Moßner, 
Generallentnant. General der Infanterie. General der Kavallerie. 
Der Gouverneur der Festung Straßburg: 
J. V. 
Mootz, 
Generalleutnant.
	        
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