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erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 577),
wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert.
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Absatz VI folgenden Wortlaut:
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) beträgt für
die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte:
im Orts= und Nachbarortsverkerr 7½ Pf.,
im sonstigen Verke . .. ... 10 „ „
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte:
im Orts= und Nachbarortsverkber 15 Pf.,
im sonstigen Verker ... 20 „
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält der Absatz XII folgenden Wortlaut:
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe
beträgt:
bis 50 g# einschliebligggg . . .. 5 Pl.,
über 50 „ 100 „ »............... 7V.»-»,
»100»2-·)0» »............... 15 „„
„ 250 „ 500 „ »............... 25»,
»500g»1l(g »............. 35 „
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebihr einschließlich der Reichsabgabe:
bis 50 g einschließlinn ... 6 Pf.
über 50 „100, »..........·.... 7½ „ „
„ 1008 „ 1 kg »............... 15»,
» 1kg»2» » .-............. 25»,
» 2»»3»............... 35».
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die
1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom
Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht
gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder
2. hur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten,
wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder
Zeitungsverleger verschickt werden,
beträgt die Gebühr:
bis 50 g einschließliig 3 Pf.,
über 50 „ 100 . . . . . . . ... 5 „
„ 100 „ 2200 . . . . . . . ... 10 „
„ 260 „, 500 ,
„ 500 g „ 1666 . . . . . . ... 30 „