Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 50 — 321 
16. Der 8 59 einschließlich der überschrift erhält folgende Fassung: 
Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck. 
§ 59. I Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewicht von 50 kr 
übergeben. 
II Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden 
Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten. 
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 oder einen 
Teil von 300 A., mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
IV Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen 
erstattet wie Personengeld (8 54). 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie bei 
Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 2 und Misch- 
sendungen, die nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der Monate Oktober 
und November 1918 nur der an dem Satze für freigemachte Sendungen fehlende Betrag, 
unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin. 
Verordnung. 
(Vom 10. September 1918.) 
Die Einwirkung des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienste, hier die Vorbereitung zum 
höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Zum Vollzug der Landesherrlichen Verordnung vom 17. November 1917, die Einwirkung 
des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienste betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 391), werden aufgrund der 8§ 1 und 3 dieser Verordnung nachstehende Vor- 
schriften erlassen: 
z1. 
Kriegsteilnehmer, die nach bestandener Diplomprüfung als Maschineningenieurpraktikanten 
aufgenommen werden wollen, haben bei ihrer Meldung (§ 3 der Landesherrlichen Verordnung,
	        
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