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die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1914, Gesetzes= und Verordnunnsblatt Seite 329)
dem Ministerium der Finanzen anzugeben, ob und in welchem Umfange eine Anrechnung vom
Kriegsdienst auf das Hochschulstudium stattgefunden hat. Das Ministerium der Finanzen
bestimmt alsdann die Art der Verteilung der etwa noch verbleibenden Restzeit des anrechnungs-
fähigen Kriegsdienstes auf die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes. Bei den als
Maschineningenieurpraktikanten aufgenommenen Kriegsteilnehmern wird der zu berücksichtigende
Kriegsdienst bis zu einem Jahre auf den Rest der noch abzuleistenden Abschnitte des Vor-
bereitungsdienstes verhältnismäßig verteilt.
82.
Für die Kriegsteilnehmer wird der Umfang des zu fertigenden größeren Entwurfs
(§6 10 der unter § 1 genannten Verordnung) soweit eingeschränkt, daß dieser in sechs Wochen
bearbeitet werden kann.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. September 1918.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung des Ministers:
Herrmann. Laub.
Verorduung.
(Vom 20. September 1918.)
Die Bekämpfung der Feldmäuse betreffend.
Auf Grund des § Db des prenßischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes rom 11. Dezember 1915 betreffend Anderung
des Belagerungszustandgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 1798, 813) bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereiches das Folgende:
81.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Bekämpfung der Feldmänse von der zuständigen
Behörde angeordneten Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen. Es bleibt der Gemeinde
überlassen, die entstandenen Kosten endgültig auf die Gemeindekasse zu übernehmen oder sie
auf die beteiligten Landwirte umzulegen.