Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

326 Nr. 51 — 
Der Höchstpreis schließt die Kosten der Beförterung bis zur Ausschankstärte und die 
Kosten der Rückbeförderung der leeren Fässer und bei Versendung mit der Bahn oder dem 
Schiff die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Herstellungsorts und die Kosten 
der Rückbeförderung der leeren Fässer von dieser Stelle ab sowie die Kosten des Ein= und 
Ausladens daselbst ein. 
Führt der Hersteller das Bier oder Ersatzbier mit Fuhrwerk nach einer außerhalb des 
Herstellungsorts gelegenen, vom Betriebssitz mindesteus 5 km entfernten Ausschankstätte, so 
darf er als Entgelt hierfür bei einer Eutfernung von 5—10 km einen Zuschlag zum Höchst- 
preis von 1 40, bei einer Entfernung von über 10 km einen solchen von 2 4 für je 100 Liter 
beanspruchen. 
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier und Ersatzbier im eigenen Ausschank des 
Herstellers. 
Verträge über Lieferung von Bier oder Ersatzbier, welche zu höheren als den nach 
Absatz 1 und 2 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht 
erfolgt ist. 
83. 
Der Höchstpreis gilt auch für den Erwerb von Bier und Ersatzbier, das vom Hersteller 
aus einem anderen Brausteuergebiet geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der Preis um die im 
Herstellungsgebiet gewährte Ausfuhrvergütung. 
84. 
Der Ausschankpreis für Bier und Ersatzbier darf in Gast- und Schankwirtschaften 
höchstens betragen: 
bei 0,3 Liter.. .. . ... 18 Pfennig 
0.552 . . . .. 21 „ 
» 0,5 7 1 30 » 
»0,7»....·........ 42 „ 
„ 1 »............. 50 „ 
Für Bier oder Ersatzbier in Flaschen beträgt der Höchstpreis: 
a. beim Verkauf durch den Hersteller an den Weiterverkäufer: 
für 0,35 Lier 16 Pfennig 
9 22 „ 
„ 0,7 »............ 30 „
	        
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