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Der Höchstpreis schließt die Kosten der Beförterung bis zur Ausschankstärte und die
Kosten der Rückbeförderung der leeren Fässer und bei Versendung mit der Bahn oder dem
Schiff die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Herstellungsorts und die Kosten
der Rückbeförderung der leeren Fässer von dieser Stelle ab sowie die Kosten des Ein= und
Ausladens daselbst ein.
Führt der Hersteller das Bier oder Ersatzbier mit Fuhrwerk nach einer außerhalb des
Herstellungsorts gelegenen, vom Betriebssitz mindesteus 5 km entfernten Ausschankstätte, so
darf er als Entgelt hierfür bei einer Eutfernung von 5—10 km einen Zuschlag zum Höchst-
preis von 1 40, bei einer Entfernung von über 10 km einen solchen von 2 4 für je 100 Liter
beanspruchen.
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier und Ersatzbier im eigenen Ausschank des
Herstellers.
Verträge über Lieferung von Bier oder Ersatzbier, welche zu höheren als den nach
Absatz 1 und 2 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht
erfolgt ist.
83.
Der Höchstpreis gilt auch für den Erwerb von Bier und Ersatzbier, das vom Hersteller
aus einem anderen Brausteuergebiet geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der Preis um die im
Herstellungsgebiet gewährte Ausfuhrvergütung.
84.
Der Ausschankpreis für Bier und Ersatzbier darf in Gast- und Schankwirtschaften
höchstens betragen:
bei 0,3 Liter.. .. . ... 18 Pfennig
0.552 . . . .. 21 „
» 0,5 7 1 30 »
»0,7»....·........ 42 „
„ 1 »............. 50 „
Für Bier oder Ersatzbier in Flaschen beträgt der Höchstpreis:
a. beim Verkauf durch den Hersteller an den Weiterverkäufer:
für 0,35 Lier 16 Pfennig
9 22 „
„ 0,7 »............ 30 „