Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

328 — Nr. 61 — 
haben. Die Brauereien sind verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen sowie die vom 
Landesgewerbeamt verlangten Angaben und Nachweise über ihre Erzeugung und ihren Absatz 
zu liefern. 
Das Landesgewerbeamt wird seine Anordnungen (Absatz 1) tunlichst nach Benehmen mit 
der Zentralstelle der badischen Brauindustrie für Heereslieferungen treffen. 
11. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .∆ wird bestraft, 
wer den Bestimmungen der 88 1, 7, 8 und- 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich des Höchstpreises zuwiderhandelt, 
wird gemäß §8 4 ff. der Bundesratsverordnung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 395) bestraft. 
E 12. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Auf den gleichen Tag tritt unsere 
Verordnung vom 2. April 1918, den Verkehr mit Bier und Ersatzbier betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 91), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 13. September 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
aon Badman. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. September 1918.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918 Seite 65) bis zum 
1. April 1919 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ankauf 
von Schlachtgeflügel durch die vom Bezirksamt aufgrund des § 9 der Verordnung vom 
10. November 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) zugelassenen Aufkäufer. 
Karlsruhe, den 19. September 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
J. V. 
Dr. Arnsperger. » 
Kohlhepp. 
  
Deruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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