Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 1 — 5 
(Rückseite.) 
1. Die in diesem Durchgangsfahrtscheine aufgeführten Personen müssen, soweit sie das 
12. Lebensjahr vollendet haben, jede im Besitze eines gültigen, mit Sichtvermerk ver- 
sehenen Anslandspasses mit ihrem Bilde neuester Herstellung sein. 
2. Für die Fahrt in Deutschland gelten die Bestimmungen des deutsch-niederländischen 
Binnenschiffsverkehrs. Bei der Aus= und Einreise ist der deutschen Grenzübergangs- 
stelle der Durchgangsfahrtschein vorzulegen und mit dem Grenzübergangsvermerk 
versehen zu lassen. 
3. Das Schiff that in Selzaete solange Halt zu machen, bis ein Mann der dortigen 
Überwachungsstelle an Bord gegangen ist und die Erlaubnis zur Weiterfahrt gegeben 
hat. Den Anordnungen dieses militärischen Begleiters auf der Fahrt zwischen Selzaete 
und Gent hat die gesamte Besatzung bis zur Ankunft am Reiseziel nachzukommen. 
4. Zwischen Selzaete und Gent darf kein Mitglied der Besatzung das Schiff verlassen; 
die Benutzung der Beiboote (Flieger) ist verboten. 
5. Anderungen der Besatzung sind nur im Notfalle und nur mit Genehmigung eines 
Kaiserlichen Deutschen Berufskonsuls, der einen entsprechenden Vermerk auf dem 
Durchgangsfahrtscheine anbringen wird, zugelassen. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armeekorps Karlsruhe, den 22. Dezember 1917. 
Abt. IVe Abwehr — Nr. 53 80. 
Verordnung. 
Das Waffentragen durch Ausländer betreffend. 
Auf Grund des § ßb des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. 
Der Verkauf und die sonstige entgeltliche wie unentgeltliche überlassung von Waffen und 
Munition an Ausländer ist verboten. 
82. 
Allen Ausländern ist das Tragen von Waffen verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.