Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 56 — 343 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1918 in Wirksamkeit. 
Hinsichtlich der bereits in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Kranken, die selbst 
für die Verpflegungskosten aufkommen oder für welche die Verpflegungskosten von Angehörigen 
oder sonstigen Privatpersonen bestritten werden und für welche bei Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung eine geringere Vergütung als eine solche von jährlich 600 . erhoben wird, verbleibt 
es bei der bisherigen Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der 
Verhältnisse der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt. 
Hinsichtlich der auf Kosten von badischen Gemeinden und Kreisen, von Krankenkassen und 
Berufsgenossenschaften am 1. November 1918 in den Heil= und Pflegeanstalten untergebrachten 
Kranken treten die neuen Verpflegungssätze erst mit dem 1. Januar 1919 in Kraft und es 
bleiben bis dahin die bisherigen Verpflegungssätze noch in Geltung. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Gauggel. 
Verorduung. 
(Vom 11. Oktober 1918.) 
Den Verkehr mit Wild betreffend. 
Unsere Verordnung vom 29. Oktober 1917, den Verkehr mit Wild betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 362), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt abgeändert: 
I. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, von dem in ihrem Jagdbezirk erlegten Wild an 
die zuständigen Abnahmestellen mindestens abzuliefern: 
1. von Rotwild, Damwild, Schwarzwild, Rehwild sowie auf Entenfängen und mit 
Hilfe von Lockenten in der Zeit vom 1. November bis 1. März erlegten Wild- 
enten drei Vierteile des Jagdergebnisses; 
2. von den ersten 20 in einem Jagdbezirk während des Jagdjahres erlegten Hasen 
die Hälfte und von den darüber hinaus erlegten Hasen drei Vierteile des Jagd- 
ergebnisses. 
II. § 8 erhält folgende Fassung: 
88. 
Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, von der Abhaltung von Treibjagden spätestens am 
vorhergehenden Tag der zuständigen Abnahmestelle Anzeige zu erstatten und hierbei das 
voraussichtliche Streckenergebnis schätzungsweise anzugeben.
	        
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