Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

6 — Nr. 1 — 
83. 
Den Ausländern werden die Staatenlosen mit früherer ausländischer Staatsangehörigkeit 
gleich behandelt. 
84. 
Als Waffe im Sinne dieser Verordnung gelten auch Stockdegen, Hirschfänger, Dolche 
und ähnliche im Griff feststehende oder mittels einer Vorrichtung feststellbare Stichwaffen. 
* 5. 
Ausgenommen von diesen Verboten sind: 
a. Ausländer, welche während des Krieges zur Ausübung der Jagd zufolge besonderer 
Genehmigung ausnahmsweise berechtigt sind, 
b. ausländische Militärpersonen und Beamte, die zum Tragen von Uniform und Waffen 
innerhalb Deutschlands berechtigt sind. 
86. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 — Fünfzehnhundert — Mark bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die verbotsweise getragenen Waffen unterliegen der Einziehung. 
Der tellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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