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2. Der Absatz 2 des § 3 erhält folgende Fassung:
„Die Zuschläge für die zuschlagsberechtigten Brandfälle der späteren Jahre
sind jeweils dem Umlagebedarf des betreffenden Jahres hinzuzurechnen; doch darf
dem Umlagebedarf ein höherer Zuschlag als 50 vom Hundert nur mit diesem
Betrage zugerechnet werden“.
Artikel 2.
Soweit die Zuschläge für die Brandfälle der Jahre 1914 bis 1917 durch gegenwärtiges
Gesetz gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juni 1917 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1917 Seite 188) erhöht worden sind, werden die Mittel zu ihrer Aufbringung
dem Betriebs= und Ausgleichungsfonds der Gebäudeversicherungsanstalt entnommen.
Artikel 3.
Das Gebäudeversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 7. Oktober 1912
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 Seite 403) erhält die nachstehenden Abänderungen:
1. Nach § 23 wird folgende Bestimmung eingeschaltet:
„§ 23 ½
Während des im Jahre 1914 eingetretenen Kriegszustandes und bis zum
Ablaufe des auf den Friedensschluß folgenden Kalenderjahres gilt als Werts-
erhöhung, die zu einem Autrag auf Neueinschätzung bestehender, schon zur Ver-
sicherung ausgenommener Gebäude berechtigt, auch die Erhöhung der Baupreise,
sofern diese Erhöhung bei dem einzuschätzenden Gebäude den Betrag von mindestens
1000 erreicht. Während der zwei auf den vorstehend erwähnten Zeitpunkt
folgenden Kalenderjahre kann der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt
und der Gebäudeeigentümer eine Nachprüfung der hiernach erhöhten Versicherungs-
summen jederzeit beantragen.
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mir dem ersten Tage nach erfolgter
Antragstellung beim Gemeinderat mit der Maßgabe, daß die Versicherungsbeiträge
aus der erhöhten Versicherungssumme für das ganze laufende Jahr zu bezahlen
sind“.
2. In § 19 Absatz 1 werden die Worte: „abgesehen von den Fällen des § 23“ ersetzt
durch die Worte: „abgesehen von den Fällen der 8§ 23 und 23a“; in § 24 wird
nach der Zahl „23“ die Zahl „233“ eingeschaltet; in § 25 hat der Inhalt der
Klammer in Absatz 1 zu lauten: „§§ 21, 22, 23 und 23“; in § 57 Absatz 3
werden die Worte: „unbeschadet der Bestimmungen in § 23“ ersetzt durch die Worte:
„Unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 23 und 23“.
3. In § 28 erhält der Absatz b folgenden Zusatz:
„Die Kosten der Abschätzung und der Nachprüfung der Versicherungssumme
nach § 23a sind von den Eigentümern ganz zu tragen; hat der Verwaltungsrat