Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

362 Nr. 60 
forderungen zur Abgabe der Steuererklärungen in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen. 
Außerdem haben die Gemeinden auf Antrag des Steuerkommissärs die erford rlichen Zu- 
stellungen besorgen zu lassen Für die Zustellungen erhalten die Gemeinden Gebühren nach 
der Verordnung des Finanzministeriums vom 1. Mai 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 107). 
§ 3. 
3u § 4 Abl. 2 Als Friedenseinkommen im Sinne von § 4 Absatz 1 des Gesetzes gilt die Untergrenze 
cuune 9 -usber Steuerstufe, in die der Steuerpflichtige nach dem Stand seiner Einkommensverhältnisse 
am 1 April 1914 (für das Jahr 1915) eingereiht war, gleichviel, ob die Veranlagung nach 
dem Stand an diesem Tage neu geregelt worden oder eine bereits bestehende Veranlagung 
beibehalten worden ist. Als Kriegseinkommen im Sinne von § 8 des Gesetzes gilt in dem- 
selben Sinn= die Untergrenze der Steuerstufe, in die der pflichtige nach dem Stand seiner 
Einkommensverhaltnisse am 1. April 1917 (für das Jahr 1918) eingereiht ist. 
Ist der Steuerpflichtige nachträglich, sei es im Rechtsmittelweg, im Berichtigungsverfahren 
oder aus irgend einem sonstigen Grunde nach dem Stand seiner Einkommensverhältuisse an 
cinem der genannten Stichtage in eine andere Steuerstufe eingereiht worden, so ist die Unter- 
grenze dieser Stufe maßgebend. Ist danegen die Veranlagung auf Grund der Verhältnisse 
an einem erst nach dem Stichtag liegenden Tage geändert worden, so bleibt diese Anderung 
unberücksichtigt. Ebensowenig wird es berücksichtigt, wenn ohne eine Anderung der Ver- 
anlagung selbst nur die auf Grund der Veranlagung angesetzte Steuer im Verwaltungsweg ganz 
oder teilweise niedergeschlagen oder erstattet worden ist. 
84. 
Zu 856 A. B. Die in die Steuerlisten aufzunehmenden Personen und Gesellschaften sind aus den Akten 
r. A. lols. iiher die Veranlagung zu den direkten Reichs= und Landessteuern und, soweit nötig, durch be- 
sondere Erhebungen zu ermitteln. Die Zoll= und Steuerdirektion erläßt die näheren Weisungen 
hierüber. 
5. 
Zu § 21 A. V. Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung der Einzelpersoren (§ 34 Absatz 1 des 
Kr. A. 1918. Gesetzes) wird die Zeit vom 25. November bis 14. Dezember 1918 bestimmt. 
Eine besondere Aufforderung an den einzelnen Abgabepflichtigen zur Einreichung der 
Steuererklärung ergeht nicht. 
8 6. 
Zu § 36 Ges. Gegen den vom Steuerkommissär erlassenen Steuerbescheid, gegen einen Nachveranlagungs- 
sr. A. 1918 bescheid (vergl. § 38 Absatz 3 Satz 2, § 45 Satz 2 und § 46 des Besitzsteuergesetzes) sowie 
gegen einen Neuveraulagungsbescheid (vergl. 8 73 Satz 2 des Besitzstenergesetzes und von 
5 12 Satz 1 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918) 
iht dem Pflichtigen das Recht der Feschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion zu. Die
	        
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