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blieben ist, darf weder von den Brauereien noch von den Angestellten und Arbeitern an andere
Personen abgegeben werden. Die Steuerbehörde ist befugt, die Menge dieses Bieres festzusetzen.
2. Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, wird, wenn
sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als zwanzig Hektoliter Bier herstellen, die Steuer auf
drei Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das zum ermäßigten Satze
versteuert worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben.
Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch.
§ 6.
Braurecht. «
1. Für jeden Brauereibetrieb wird für die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. De-
zember 1928 nach näherer Anordnung der Stenerbehörde ein jährliches Braurecht festgesetzt in
Höhe der Biermenge, die dem durchschnittlichen Malzverbrauch der Brauerei in den Jahren
1912 und 1913 entspricht, mindestens aber 1000 Hektoliter beträgt. Die aus dem Groß-
herzogtum ausgeführten Biermengen bleiben für die Bemessung des Braurechtes außer Betracht.
Ergeben sich für einzelne Brauereien aus dieser Bemessung des Braurechtes besondere Härten, so
kann die Steuerbehörde aus Billigkeitsgründen ein erhöhtes jährliches Braurecht festsetzen.
Auf Brauereien, die in den Jahren 1912 und 1913 noch nicht oder nur unregelmäßig be-
trieben wurden, finden, soweit nicht § 7 anzuwenden ist, die obigen Bestimmungen sinngemäße
Anwendung.
2. Die Steuerbehörde ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Umfangs der Biererzeugung
im Vorjahre oder des voraussichtlichen Bedarfes des kommenden Jahres für jedes Kalender-
jahr festzusetzen, um wieviel Hundertteile das Braurecht der Brauereien allgemein zu erhöhen
oder zu kürzen ist. Die nach Absatz 1 etwa zugeteilte Mindestmenge wird nicht gekürzt.
3. Übersteigt die in einer Brauerei innerhalb eines Kalenderjahres steuerpflichtig ge-
wordene Biermenge (§9 Absatz 2 und § 3) die der Brauerei als Braurecht zugewiesene Jahres-
menge bei Betrieben bis zu 30 000 Hektoliter Jahreserzeugung um mehr als 5 vom Hundert,
bei Betrieben von mehr als 30 000 Hektoliter Jahreserzeugung um mehr als 2 vom Hundert,
aber mindestens um mehr als 1500 Hektoliter, so erhöhen sich für die überschreitende Bier-
menge die Steuersätze des § 4 Absatz 1 und 2 während der ersten fünf Jahre nach Inkraft-
treten des Gesetzes auf das Dreifache, während der folgenden Jahre auf das Zweifache.
4. Das einer Brauerei zugewiesene Braurecht kann nach näherer Anordnung der Steuer-
behörde auf eine andere Brauerei, sofern sie vor dem 1. April 1918 in Betrieb genommen
worden ist, ganz oder teilweise übertragen werden. Gegenstand der Üübertragung ist stets nur
das dem tatsächlichen Malzverbrauch der Jahre 1912 und 1913 entsprechende Braurecht, nicht
die etwa nach Absatz 1 oben zugewiesene Mindestmenge.
87.
Neue Brauereien.
Für neue Brauereien, die nach dem 1. April 1918 in Betrieb genommen werden, erhöhen
sich die Steuersätze im § 4 Absatz 1 und 2 während der ersten fünf Jahre nach dem Inkraft-
70.