Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

8 Nr. 2 — 
Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse hat nach Maßgabe der als Anlage angeschlossenen 
— Wahlordnung zu erfolgen. 
8 4. 
Vorhandene Arbeiterausschüsse nach § 134 h der Gewerbeordnung müssen nötigenfalls 
nach Maßgabe der Bestimmungen der Wahlordnung ergänzt werden. 
§s 5. 
Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder spätestens eine Woche nach ihrer 
Wahl zur Wahl eines Obmanns, eines Vertreters des Obmanns und eines Schriftführers 
zusammenzuberufen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung 
schon bestehende Ausschüsse sind diese Wahlen, sofern nicht ein Obmann, ein Vertreter des- 
selben und ein Schriftführer schon früher in gleicher Weise gewählt wurden, innerhalb zwei 
Wochen nach Verkündung der Verordnung vorzunehmen. 
Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln und den Aus- 
schuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu vertreten. 
§ 6. 
Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeichnung 
des Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schriftführers spätestens 3 Tage nach 
der Wahl durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher 
Stelle im Betriebe bekannt zu machen und dem Bezirksamt, sowie dem Gewerbeaufsichtsamt 
mitzuteilen. 
§ 7. 
Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer oder dem von 
ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen Beratungsgegenstände und 
der von den Ausschußmitgliedern eingereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und 
festgesetzt werden. 
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß 
Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des Aus- 
schusses nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung gesetzt 
werden muß, so entscheidet auf Anruf der im § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezeichnete, für den 
Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 
88. 
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu 
berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen; 
an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
	        
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