Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

374 Nr. 61 — 
g 30. 
Eigene Malzmühlen ohne selbsttätige Verwiegungsvorrichtung. 
Die Vorschriften über die Benützung der eigenen Malzmühlen ohne selbsttätige Verwiegungs- 
vorrichtung werden im Verordnungsweg erlassen. 
– 31. 
Mahlbuch. 
Jedes Schroten von Malz, einerlei ob das Malz auf einer öffentlichen Mühle oder auf 
einer eigenen Mühle mit oder ohne selbsttätige Verwiegungsvorrichtung geschrotet wird, ist 
nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen. Ist das Malz auf einer eigenen 
Mühle mit sebstlätiger Verwiegungsvorrichtung vermahlen worden, so hat das Mahlbuch den 
Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zählwerkes fortlaufend nachzuweisen. 
Die Eintragung muß von dem Inhaber der öffentlichen Mühle oder von dem Inhaber der 
Brauerei oder von ihren bevollmächtigten Vertretern eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch 
sorgfältig an dem von der Steunerbehörde bestimmten Orte aufbewahrt, den Steuerbeamten 
jederzeit vorgelegt, zur bestimmten Frist abgeschlossen und der Steuerbehörde eingereicht werden. 
l 32. 
Brauanzeige. 
Inhaber von Brauereien ohne eigene Malzmühle oder mit eigener Malzmühle ohne selbst- 
tälige Verwiegungsvorrichtung sind verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftliche Brauanzeige zu 
erstatten. Die näheren Vorschriften hierwegen werden im Verordnungswege erlassen. 
§ 33. 
Buchführung. 
1. Inhaber von Brauereien haben folgende Bücher zu führen: 
1. das Sudbuch, 
2. das Steuerbuch. 
2. In das Sudbuch sind die einzelnen Einmaischungen, Menge und Gattung des hierfür 
verwendeten Malzes, die Menge der daraus gewonnenen Bierwürze und deren Extraktgehalt 
sowie die nach den Betriebsverhältnissen der Brauerei aus der Würzemenge sich berechnende 
Biermenge einzutragen. 
3. In das Steuerbuch sind die Mengen des steuerpflichtig gewordenen (§ 9 Absatz 2), des 
nach § 5 Absatz 1 von der Steuer befreiten und des steuerfrei ausgeführten Bieres (8 3) 
einzutragen. 
4. Die im Absatz 1 bezeichneten Bücher sind nach Anordnung der Steuerbehörde zu 
führen; diese kann über die Buchführung von den Vorschriften in Absatz 1 bis 3 abweichende
	        
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