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Bestimmungen treffen. Die Bücher sind an dem von der Steuerbehörde bestimmten Platze
sorgfältig aufzubewahren, den Steuerbeamten jederzeit vorzulegen, zur bestimmten Frist abzu-
schließen und der Hebestelle einzusenden.
31.
Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Entfernen des Bieres aus der
Brauerei; Einbringen von Bier.
1. Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in den von der Steuerbehörde zugelassenen
Räumen gelagert und abgefüllt werden.
2. Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach seiner allge-
meinen Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genusse fertigen Zustand gebracht ist.
Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen.
3. Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr in eine Brauerei unterliegt den
von der Steuerbehörde anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen
§ 35.
Versand und Versandgefäße.
1. In Fässern darf das Bier aus der Brauerei nur dann entfernt werden, wenn die
Fässer amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und einer Nummer versehen sind. Auf den
Fässern muß die Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, bezeichnet und das Jahr der
Eichung und der Raumgehalt in Litern angegeben sein. Die Angaben auf den Fässern müssen
deutlich und dauerhaft angebracht sein.
2. In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus der Brauerei nur entfernt werden,
wenn diese Gefäße vorher nach Art und Naumgehalt unter Hinterlegung von Mustern der
Steuerbehörde angemeldet worden sind. Auf den Gefäßen muß der Name und Ort der
Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, angegeben sein.
3. In besonderen Fällen kann die Steuerbehörde Erleichterungen zugestehen.
936.
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien.
Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem
Biere statt, so kann die Steuerbehörde besondere Überwachungsmaßnahmen treffen.
§ 37.
Steueraufsicht.
1. Der Betrieb öffentlicher Malzmühlen und von Brauereien sowie der Ausschank von
Bier in Verbindung mit einer Brauerei unterliegen der Steueraufsicht.