Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

384 — Nr. 61 — 
die Übertragung vor ihrer Entlassung aus dem Heere stattgefunden hat. Als Entlassung aus 
dem Heere gilt nicht die Zurückstellung für einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes 
Arbeitsgebiet. 
2. Für die aus Absatz 1 entstehenden Ansprüche haften der Veräußerer und der Erwerber 
der Jahresmenge dem Berechtigten als Gesamtschuldner. 
§ 67. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1919 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bier- 
steuergesetz vom 30. Juni 1896 in der Fassung vom 25. Januar 1910 außer Kraft, soweit 
es sich nicht um die Abwandlung von Zuwiderhandlungen gegen die bisherigen Vorschriften 
handelt. 
8 68. 
1. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist das Großherzogliche Ministerium der Finanzen 
beauftragt. 
2. Dieses Ministerium ist auch ermächtigt, Erleichterungen in den durch das Gesetz ange- 
ordneten Überwachungsvorschriften eintreten zu lossen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Oktober 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt. 
Deruck und Verlaa von Malsch & Vogel in Korleren
	        
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