Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

390 — Nr. 63 — 
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Muster A 
zu § 2. 
Amtsbezirk: 
  
Übersicht 
über die Erhöhung der Baupreise seit dem Jahre 1330. 
(Vorarbeit zur Vornahme der Neueinschätzungen bereits versicherter Gebände auf Antrag nach 
Maßgabe des Artikel 3 Ziffer 1 des provisorischen Gesetzes vom 28. Oktober 1918, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 353). 
Vorbemerkungen. 
. Als Grundlage für die Ermittelung der seit 1880 bis jeßzt eingetretenen Baupreiserhöhung dienen die Baupreisverzeichnisse 
oder, soweil solche nicht vorhanden sein sollten, einige Einschägungsverzeichnisse von normal unterhaltenen Anwesen aus 
den in Betracht kommenden Jahren und die heutigen durchschnittlichen Kriegspreise. 
Zeitraubende, ins Einzelne gehende Erhebungen sind nicht zu veranslalten; es ist nur eine allgemeine gutächtliche Angabe 
darüber erforderlich, um wieviel vom Hundert sich die Baupreise im Amtsbezirk durchschnittlich erhöht haben. 
In denjenigen Amtsbezirken, die in mehrere Einschätzungsbezirke eingeteilt sind, ist die libersicht uur einmal für den ganzen 
Amtsbezirk nach gemeinsamer Beratung der beteiligten Bezirksbauschätzer aufzustellen. 
Die Zuziehung von Ortsbauschätzern zu dieser Vorarbeit, deren Kosten von der Gebäudeversicherungsanstalt übernommen 
werden, ist nicht erforderlich. 
Eine Fertigung der lübersicht ist vor Inangriffnahme der Schähungsarbeiten unter Anschluß der Forderungszetlel durch 
Vermittlung des Großh. Bezirksamts an den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt einzusenden; die zweite 
Ferligung ist von den Bauschätzern beim Vollzug der Schäßungen zu benützen. 
I. 2. 3. 
  
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1913. 
1915. 
1918 (Frühjahr). 
  
  
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Die Bauschätzer: 
 
	        
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