Nr. 67 “
1 Badisches
Grsetzes- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 22. November 1918.
Jnhalt.
Verordnungen: der Badischen vorläufigen Volksregierung: über die Wahlen zur verfassunggebenden
badischen Nationalversammlung; betressend Zuständigkeit der Badischen vorläufigen Volksregierung; des Ministeriums
für soziale Fürsorge: Grwerbslosenfürsorge betreffend.
Verordnung
über die Wahlen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung.
81 (Vom 20. November 1918.)
Die Wahlen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung finden am Sonntag,
den 5. Jannar 1919 statt.
§ 2.
Die verfassunggebende badische Nationalversammlung besteht auns 107 Abgeordneten. Die
Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl gewählt.
3.
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur Nationalversammlung sind alle am
Tage der Wahl mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Badener berechtigt,
welche im Zeitpunkt der Wahl im Lande ihren Wohnsitz haben.
Wählbar zur Nationalversammlung sind diejenigen Wahlberechtigten, welche am Tage der
Wahl das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
84.
Die Wählerlisten sind vom Gemeinde-(Stadt-)rat alsbald nach Maßgabe der §§ 31 und 32
des bisherigen Landtagswahlgesetzes vom 24. August 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 347) in einfacher Fertigung aufzustellen. Die Aufstellung soll am 20. Dezember 1918
beendigt sein. In der Zeit vom 20. bis 27. Dezember 1918 sind die eingetragenen Wahl-
berechtigten von ihrer Eintragung mittels Postkarte zu verständigen. Wahlberechtigte, denen
bis zum 27. Dezember eine Nachricht über ihre Eintragung nicht zugegangen ist, können nach-
träglich ihre Eintragung beantragen.
Am 4. Jannar 1919 abends 6 Uhr werden die Wählerlisten geschlossen. Weitere Ein-
tragungen sind alsdann nicht mehr zulässig.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 77