412 — Nr. 68 —
Verordnung.
(Vom 23. November 1918.)
Die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916, betreffend die Ersparnis
von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetz-
blatt 1916 Seite 1355, 1917 Seite 379), sowie der Bundesratsverordnung vom 25. September
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Kaffees sowie Vereins= und Gesellschaftsräume,
in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, sind von 10 Uhr abends bis 10 Uhr vor-
mittags zu schli ßen. An den Samstagen dürfen sie bis 11 Uhr abends geöffnet bleiben.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, soweit ein Bedürfnis hierfür vorliegt, das frühere
Offnen einzelner Gast= oder Schankwirtschaften zu gestatten. Gastwirtschaften dürfen auch vor
10 Uhr vormittags und nach 10 Uhr abends diejenigen Räume geöffnet halten, welche für den
Aufenthalt der bei ihnen übernachtenden Fremden unentbehrlich sind.
82.
Die in § 1 genannten Betriebe sind auf die unbedingt nötigen Räume zu beschränken.
Die übrigen Räume sind zu schließen. Die Ortspolizeibehörden bestimmen für die größeren
Betriebe im Einzelfalle, welche Räume hiernach zu schließen sind.
In Wirtschaften dürfen warme Speisen nach 9 Uhr abends nicht mehr verabfolgt werden;
die Kommunalverbände sind befugt, die Verabfolgung warmer Speisen in Wirtschaften zeitlich
weiter einzuschränken.
3.
Unberührt durch die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben ortspolizeiliche Vorschriften,
durch welche die Polizeistunde auf eine frühere Zeit als 10 Uhr festgesebt wird, sowie die Be-
fuenis zur Kürzung der Polizeistunde, die den Bezirksämtern durch § 3 der Verordnung des
Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1907, Polizeistunde betreffend (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 303), eingeräumt ist. Die Stunde der Schließung eines Betriebes ist zu-
gleich Polizeistunde im Sinne des § 365 des Reichs-Strafgesetzbuches.
8 4.
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche
Vergnügungsstätten aller Art sind spätestens um 10 Uhr abends zu schließen.