Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

414 — Ntr. 68 
89. 
Die Kommunalverbände sind befugt, die Zeit, während deren die offenen Verkaufsstellen 
nach den 88 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet bleiben dürfen, weiter einzuschränken. 
10. 
Museen, Sammlungen und sonstige Ausstellungsräume dürfen nur insoweit geheizt werden, 
als es erforderlich ist, um eine Schädigung der Ausstellungsgegenstände durch die Einwirkung 
von Frost zu verhüten. 
§ 11. 
Diese Verordnung tritt am 27. November 1918 in Kraft. Auf den gleichen Tag tritt 
unsere Verordnung vom 21. März 1918, die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs- 
mitteln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 62), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 23. November 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung 
Der Präsident: 
Geiß. 
Ministerium des Innern: Ministerium für Ernährungswesen: 
Haas. Trunk. 
  
Druck und Verlag von Malsch K Vogel in narlerube. 6
	        
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