Nr. 72 “
Badisches
Gesetzes- und Verordnungs -Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 7. Dezember 1918.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Rultus und Unterrichts: die Besteuerung für die Bedürfnisse
der israelitischen Religionsgemeinden betreffend.
Verordnungen: der badischen vorläufigen Volksregierung: eine allgemeine Amnestie betreffend:
Bekanntmachung.
(Vom 28. November 1918.)
Die Besteuerung für die Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden betreffend.
Auf Grund der Ermächtigung in § 2 der landesherrlichen Verordnung vom 15. Juli
1918, die Besteuerung für die Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden betreffend,
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 36 Seite 221) wird auf Antrag des Oberrates der
Israeliten mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an verordnet, wie folgt:
Des Ortskirchensteuergesetz vom 20. November 1906 in der durch Gesetz vom 8. August
1910 bewirkten Fassung wird für die israelitische Religionsgemeinde Pforzheim
im ganzen für anwendbar erklärt mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmung in § 5 der vom
Oberrat der IJsraeliten erlassenen Besteuerungsordnung vom 6. September 1895 (Verordnungs-
blatt des Oberrates der Israeliten Nr. IX Seite 63) in Geltung bleibt. Die übrigen
Bestimmungen der genannten Besteuerungsordnung (Fassung vom 10. Mai 1911) werden,
soweit sie die Erhebung der laufenden Kirchensteuer betreffen, für die israelitische Religions-
gemeinde Pforzheim außer Kraft gesetzt.
Karlsruhe, den 28. November 1918.
Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Stockinger.
Dr. Rieber.
Verordnung.
Eine allgemeine Amnestie betreffend.
I. Nachgelassen werden die von den badischen Gerichten und Verwaltungsbehörden rechts-
kräftig festgesetzten, noch nicht vollstreckten Strafen, wenn auf keine schwerere Strafe erkannt
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 84
(Vom 2. Dezember 1918.)