Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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ist als auf Geldstrafe bis zu 1000 4 einschlienlich oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten 
einschließlich. 
Für die Strafen wegen politischer Verbrechen und Vergehen gilt die Verordnung des 
Rats der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1303). Sie 
sind ohne Rücksicht auf die Art und Höbe der Strafe nachgelassen. Als politisch sind auch 
unerlaubte Kundgebungen sowie alle Straftaten anzusehen, die bei Streiks, Straßen- 
demonstrationen, Lebensmittelunruhen und ähnlichen Gelegenheiten vorgekommen sind. 
Der Nachlaß erstreckt sich auf die rückständigen Kosten, ohne Rücksicht darauf, ob die 
Strafe bereits vollzogen ist, sowie auf die Nebenstrafen mit Ausnahme der Einziehung, Verfall- 
erklärung und Verurteilung zum Wertersatz. 
der Strafuachlaß greift nicht Platz 
wenn wegen Preiswuchers, vorsätzlicher Höchstpreisüberschreitung, Kettenhandels und 
Schleichhandels eine schwerere Freibeitsstrafe als 2 Wochen Gefängnis oder eine höhere 
Geldstrafe als 500 .9 ausgesprochen worden ist, 
2. wenn wegen Landstreicherei oder Gewerbsunzucht neben der Strafe die Überweisung 
an die Landespolizeibehörde ausgesprochen ist, 
3. wenn Verurteilten, die bei Begehung der Straftat noch nicht 18 Jahre alt waren, 
Strafausschub auf Wohlverhalten gewährt worden ist, 
4. bei Strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung 
öffentlicher Abgaben und Gefälle, wegen Steuerflucht und wegen Zuwiderhandlung 
gegen Ausfuhrverbote. 
Zuchthausstrafen werden in Gefängnisstrafen von gleicher Daner umgewandelt, wenn den 
Verurteilten zum Zwecke der Einstellung in das Heer Strafaussetzung gewährt worden ist. 
Strafen, welche von dem vorstehenden Strafnachlaß nicht betroffen werden, können von 
der vorläufigen Volksregierung nachgelassen oder gemildert werden. Dem Justizministerium 
sind in allen geeigneten Fällen Begnadigungsvorschläge zu unterbreiten. Die vorläufige Volks- 
regierung wird von ihrer Befugnis namentlich in Fällen Gebrauch machen, in denen die Ver- 
urteilten Kriegsteilnehmer sind oder die Straftat unter dem Druck der Kriegszeit aus Not, 
nicht aus Gewinnsucht oder niedriger Gesinnung, begangen haben. 
II. Niedergeschlagen werden außer den in der Verordnung des Rats der Volksbeauftragten 
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1303) benannten politischen Straftaten die zur 
Zuständigkeit der badischen bürgerlichen Strafberfolgungsbehörden gehörigen, noch nicht rechts- 
kräftig erledigten Strafverfahren wegen der vor dem heutigen Tage begangenen Straftaten, 
die mit keiner schwereren Strafe bedroht sind als mit Geldstrafe, Haft, Gefängnis bis zu 
einem Jahre oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich, allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Einziehung, ferner die Strafverfahren wegen vor dem heutigen Tage 
begangener Vergehen des Diebstahls und der Unterschlagung, wenn der Wert des Entwendeten 
oder Unterschlagenen 100 nicht übersteigt. 
Ausgenommen von der Niederschlagung ist die Verfolgung des Preiswuchers, der vor- 
sätzlichen Höchstpreisüberschreitung, des Kettenhandels und Schleichhandels, der Zuwider-
	        
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