Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

454 Nr 74 — 
3. einer zweijährigen theoretischen und praktischen Ausbildung an der staatlichen Blinden- 
anstalt, verbunden mit dem Besuch fachwissenschaftlicher Vorlesungen an der Hochschule. 
Von der vollständigen Erfüllung vorstehender Bedingungen kann aus besonderen Gründen 
Nachsicht erteilt werden. 
85. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist auf dem geordneten Dienstwege bei dem 
Unterrichtsministerium schriftlich einzureichen. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe von Ort und Zeit der Geburt, Bekenntnis und 
Wohnort des Bewerbers, Name, Stand und Wohnort seiner Eltern, sowie eine ein- 
gehende Darstellung über die Art und den Umfang der beruflichen Vorbildung, 
2. die in § 4 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Nachweise, 
3. wenn der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs nicht im öffentlichen Schul- 
dienst steht, ein Leumundszengnis. 
Die vorgesetzte Behörde hat sich bei der Vorlage des Gesuchs über den Gesuchsteller 
dienstlich zu äußern. 
86. 
Das Unterrichtsministerium übersendet dem Bewerber gleichzeitig mit der Entschließung 
über die Zulassung zur Prüfung die Aufgabe für die schriftliche Hausarbeit (§ 8 Ziffer 1). 
Mit der Zustellung der Hausaufgabe gilt die Prüfung als begonnen. 
Die Zulassung kann versagt oder die bereits ausgesprochene widerrufen werden, wenn 
begründete Zweifel hinsichtlich der Unbescholtenheit des Bewerbers obwalten. Die Zulassung 
kann ferner versagt werden, wenn seit Beendigung der in § 4 Ziffer 3 bezeichneten Ausbildung 
mehr als 2 Jahre verstrichen sind und in der Zwischenzeit eine Prüfung stattgefunden hat. 
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. 
87. 
Die Prüfung ist eine theoretische und praktische. Die theoretische Prüfung zerfällt in 
einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
88. 
Zur schriftlichen Prüfung gehört: 
1. die häusliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen Erziehungs- 
und Unterrichtslehre oder aus einem der in § 9 genannten Gebiete. Der Arbeit ist 
ein genaues Verzeichnis der benützten Hilfsmittel sowie die Versicherung beizufügen, 
daß sie selbständig ohne fremde Hilfe gefertigt wurde; 
2. eine ohne Benützung von Hilfsmitteln unter Aufsicht zu fertigende Arbeit aus der 
Methodik des Blindenunterrichts.
	        
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