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Badisches
Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 21. Dezember 1918.
Inhalt.
Verordnung: der Badischen vorläufkgen Volksregierung: die Wahlen zur verfassunggebenden badischen
Nationalversammlung betreffend.
Vekordnung.
(Vom 19. Dezember 1918.)
Die Wahlen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung betreffend.
In Abänderung der durch § 7 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden
badischen Nationalversammlung vom 20. November 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 401) als maßgebend erklärten Bestimmungen der §§ 39 und 40 des bisherigen Landtags-
wahlgesetzes wird mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
1. Sofern in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken nicht genügend Mitglieder des
Stadtrats oder des Bürgerausschusses zur Verfügung stehen, kann der Gemeinde-
(Stadt-hrat die Vorsteher der Wahlkommissionen auch aus der Zahl der übrigen Wahl-
berechtigten ernennen.
2. Die Bestimmung, daß Staatsbeamte zu den Ämtern als Mitglieder der Wahlkommission
und als Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses nicht berufen werden können,
tritt außer Kraft.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1918.
Badische vorläufige Volksregierung.
Der Präsident: Der Minister des Innern:
Geiß. Haas.
Gesetzes= und Verordnungasblatt 1918 8
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