Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 78 “ 
Badisches 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 24. Dezember 1918. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: der Badischen vorläufigen Volksregierung: die vorübergehende Stillegung von Betrieben 
der Metall= und chemischen Industrie betreffend. 
— – 
  
Verordnung. 
(Vom 23. Dezember 1918.) 
Die vorübergehende Stillegung von Betrieben der Metall= und chemischen Industrie betreffend. 
Betriebe der Metal“= und der chemischen Industrie, die Kohle zur Erzeugung motorischer 
Kraft oder zur Dampferzeugung verwenden, sind während der Zeit vom 24. Dezember 1918 
bis einschließlich 4. Januar 1919 stillzulegen, sofern in ihnen mehr als 30 Arbeiter beschäftigt 
werden. Ausgenommen bleiben: 
u. die Betriebe der Staatseisenbahnverwaltung, 
. solche mit dringlichen Aufträgen der Staatseisenbahnve waltung befaßten Privat- 
betriebe, denen die Generaldirektion der Staatseisenbahneu aufgrund der ihr hiermit 
erteilten Ermächtigung die Weiterarbeit gestattet, 
. die Betriebe der Goldwarenindustrie. 
S——x 
II. 
Die Vorschrift in Ziffer 1 Satz 1 bezieht sich nicht: 
a. auf Arbeiten der im § 105% und im § 105 d der Gewerbe-Ordnung erwähnten Art, 
b. auf Arbeiten, die ohne Verwendung von Licht und durch Kohle erzeugter Kraft aus- 
geführt werden können. 
Den Arbeitern, die in der hiernach zugelassenen Weise beschäftigt werden, ist auch bei 
gekürzter Arbeitszeit der volle regelmäßige Tagesverdienst zu gewähren. 
Die Übernahme der hiernach zulässigen Arbeit darf von den Arbeitern nicht verweigert 
werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 90
	        
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