Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

18 Jr. 2. 
d. Tatsachen, von denen der Auskunfterteilende weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge auf Anlagen und Betriebe dienen 
können, die für die Landesverteidigung oder Kriegswirtschaft von Bedeutung sind. 
Auch die Einziehung solcher Auskünfte ist den Gewerbebetrieben untersagt. 
82. 
Auskünfte über Beziehungen einer deutschen Firma zum Auslaude dürfen nur mit deren 
Zustimmung gegeben werden. 
8 3. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geld— 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
Außerdem kann der Gewerbebetrieb ganz oder zum Teil untersagt werden. 
84. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag. von Malsch 4 Vogel in Karlsrube.
	        
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