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— Nr. 3 — 21
Siegel, oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und der-
gleichen Zrichen,
Vordrucke für militärische Ausweise, z. B. Soldbücher, Militärfahrscheine und
-blocks, Militärpässe, Urlaubsscheine, Truppentrausportscheine, Ausweise zum Be-
treten militärischer Anlagen, Institute und dergleichen dürfen nur dann angefertigt
werden, wenn (soweit es sich nicht um Bestellungen der Materialien-Depots handelt)
ein schriftlicher, mit Siegel oder Stempelabdruck versehener, ordnungsgemäß unter-
schriebener Auftrag einer heimatlichen Militärbehörde vorliegt, der außerdem
einen datierten Sichtvermerk mit beigedrucktem Dienststempel der vorgesetzten
Dienststelle trägt.
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Vor Annahme eines solchen Auftrags hat der Lieferant der aus dem Sichtvermerk
sich ergebenden vorgesetzten Dienststelle telegraphisch oder durch eingeschriebenen Brief
den genauen Auftrag nach Datum, Art, Menge und bestellenden Militärbehörde
mitzuteilen.
Wer solche Siegel, Stempel oder Vordrucke anfertigen oder liefern will, hat das dem
stellvertretenden Generalkommando XIV. Armeekorps vor der Annahme des ersten
Auftrags durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Siegel, Stempel oder Vordrucke der bezeichneten Art dürfen:
a. nur an die bestellende Militärbehörde selbst, nicht au gesandte Boten oder dritte
Personen verabfolgt,
b. nicht außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit abgedruckt werden.
Hergestellte Abdrucke dieser Art dürfen nur unter den vorstehend enthaltenen Be-
stimmungen verabfolgt werden.
Die Verordnung vom 22. Januar 1916 betreffend das unbefugte Anfertigen von
Siegeln und Stempeln mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und Zeichen,
sowie das unbefugte Anfertigen von Vordrucken zu Militär-Urlaubsscheinen und
Militärfahrscheinen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 18) wird
aufgehoben.
Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Aureizung zur Übertretung werden,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu 1 Jahre bestraft; beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder
auf Geldstrafe bis zu 1500 40 erkannt werden.
Karlsruhe, den 9. Juni 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.