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Nr. 4
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 29. Januar 1918.
Jnhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malz-
handel betressend: den Verkehr mit Stroh betreffend.
Verordunng.
(Vom 19. Januar 1918)
Die Malzfontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 20. November 1917 über die Malz-
kontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel (Reichs-Gesetzblatt Seite 1061) wird
verordnet, was folgt:
81.
Als zuständige Stelle zur Genehmigung der Übertragung von Malzkontingenten wird
für das Gebiet des Großherzogtums das Landesgewerbeamt bestimmt.
82.
Das Verfahren richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom
19. Dezember 1917 zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und
den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1112) mit nachfolgenden
Anderungen: ·
1. an die Stelle der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, tritt das Landesgewerbeamt;
2. das Verfahren beim Landesgewerbeamt erfolgt unentgeltlich, Porto und Telegramm-
gebühren sind jedoch zu erstatten;
3. die Zahlung des Preises für das Kontingent und die mitzuliefernden Getreide= oder
Malzmengen erfolgt unmittelbar an die veräußernde Brauerei. Dem Landesgewerbeamt ist
der Nachweis der erfolgten Regelung zu erbringen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 5