Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 6 29 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlseruhe, Samstag den 23. Februar 1918. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten betreffend; den 
Verkehr mit Brennholz betreffend; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend;: die Vornahme kleiner Viehzählungen 
betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 17. Februar 1918) 
Die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 30. August 1917 über die Bekämpfung von 
Pflanzenkrankheiten (Reichs-Gesetzblatt Seite 745) wird unsere Verordnung im gleichen Betreff 
vom 3. September 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 310) mit sofortiger Wirkung 
geändert, wie folgt: 
§*2 erhält folgende Fassung: 
Gemeinden, für die eine Anordnung nach § 1 ergangen ist, haben die erforderlichen 
Beizmittel zur Abgabe an die zur Beizung verpflichteten Landwirte und auf deren Kosten zu 
beschaffen; auch können sie die erforderlichen Einrichtungen zum Beizen auf Kosten der die 
Beizung benützenden Landwirte treffen. 
Karlsruhe, den 17. Februar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
Kohlhepp. 
Verorduung. 
(Vom 20. Februar 1918.) 
Den Verkehr mit Brennholz betreffend. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 über die Errich- 
tung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnungen vom 
Gesenes= und Verordnungsblatt 1918. 7
	        
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