Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 6 — 31 
84. 
Wer Brennholz, das ihm auf Grund einer Berechtigung (Gabholz u. s. w.) oder nach 
der Regelung durch die Gemeinde gemäß 8 3 dieser Verordnung zusteht, abzugeben gewillt 
ist, hat es der Gemeinde seines Wohnsitzes zum Kauf anzubieten. Diese hat das angebotene 
Brennholz, soweit sie es nicht zur Deckung des Brennholzbedarfs der eigenen Bevölkerung 
benötigt, der Landesbrennholzstelle zur Verfügung zu stellen. Als Kaufpreis für das Brenn- 
holz sind die vom Ministerium des Innern festgesetzten Preise und, falls das Holz schon aus 
dem Wald abgeführt ist, für die Abfuhr des Holzes ein die üblichen Fuhrkosten nicht über- 
schreitender Zuschlag zu bezahlen. gs 
D. 
Wer in der Lage ist, das ihm nach § 3 dieser Verordnung seitens der Gemeinde zuge- 
teilte Holz aufzubereiten und die Aufbereitung trotz der Aufforderung der Gemeinde binnen 
der von dieser festgesetzten Frist unterläßt, kann von der Zuteilung von Holz durch die Gemeinde 
ausgeschlossen werden. 
§ 6. 
Für die Abstempelung eines Frachtbriefes nach § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 
2. Oktober 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend, erhebt die Landesbrennholzstelle eine 
Sportel von 3 46. Handelt es sich um den Versand von Brennholz in geringeren Mengen 
als einer Wagenladung, so kann die Landesbrennholzstelle eine geringere Sportel festsetzen. 
Die Landesbrennholzstelle kann die Gestattung der Ausfuhr von Brennholz nach Orten 
außerhalb des Großherzogtums von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. 
Iusbesondere kann sie verlangen, daß der Empfänger den Unterschied zwischen den höheren 
Brennholzpreisen des Empfangsortes und den badischen Brennholzpreisen an die Landesbrenn- 
holzstelle abführt. 
§ 7. 
Das in §5 3 Absatz 1 unserer Verordnung vom 3. August 1917, den Verkehr mit 
Brennholz betreffend, ausgesprochene Verbot der Versteigerung von Brennholz bezieht sich nicht 
auf unaufbereitetes Reisig und unaufbereitetes Stockholz. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
§ 9. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Tag tritt § 1 unserer Verordnung vom 2. Oktober 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend, 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 20. Februar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly.
	        
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