Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

38 — Nr. 8 — 
83. 
Jede männliche Person ist verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des für ihren Wohn- 
ort zuständigen Holzabfuhrausschusses bei der Abfuhr von Holz aus den Wäldern in soweit 
mitzuwirken, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann. 
* 4. 
Behörden, Stellen, Personen oder Firmen, für die Leistungen gemäß §§ 2 und 3 erfolgen, 
haben dafür eine angemessene, im Streitfall vom Holzabfuhrausschuß festzusetzende Vergütung 
zu zahlen. 
8 5. 
Gegen die Heranziehung durch den Holzabfuhrausschuß (8§ 2 und 3) ist Beschwerde 
zulässig, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das Nähere über die zuständigen Stellen 
und das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen (§ 6) geregelt. 
Gegen die von dem Holzabfuhrausschuß festgesetzte Höhe der Vergütung (§ 4) findet nur 
der ordentliche Rechtsweg gegen die in § 4 genannten Auftraggeber statt. Die Klage muß 
bei Verlust des Klagerechtes binnen 6 Monaten nach erfolgter Bekanntgabe der Festsetzungen 
der Höhe durch den Ausschuß erhoben werden. Durch ihre Erhebung wird die Verpflichtung 
der Leistung nicht aufgehalten. 
86. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen zu gegenwärtiger Bekanntmachung werden für 
das Großherzogtum Baden vom Ministerium des Innern, für die Hohenzollernschen Lande 
(Regierungsbezirk Sigmaringen) von dem Regierungspräsidenten erlassen. 
87. 
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder Aufforderung oder Anreizung zu 
solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
88. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. Februar 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie.
	        
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