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83.
Jede männliche Person ist verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des für ihren Wohn-
ort zuständigen Holzabfuhrausschusses bei der Abfuhr von Holz aus den Wäldern in soweit
mitzuwirken, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.
* 4.
Behörden, Stellen, Personen oder Firmen, für die Leistungen gemäß §§ 2 und 3 erfolgen,
haben dafür eine angemessene, im Streitfall vom Holzabfuhrausschuß festzusetzende Vergütung
zu zahlen.
8 5.
Gegen die Heranziehung durch den Holzabfuhrausschuß (8§ 2 und 3) ist Beschwerde
zulässig, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das Nähere über die zuständigen Stellen
und das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen (§ 6) geregelt.
Gegen die von dem Holzabfuhrausschuß festgesetzte Höhe der Vergütung (§ 4) findet nur
der ordentliche Rechtsweg gegen die in § 4 genannten Auftraggeber statt. Die Klage muß
bei Verlust des Klagerechtes binnen 6 Monaten nach erfolgter Bekanntgabe der Festsetzungen
der Höhe durch den Ausschuß erhoben werden. Durch ihre Erhebung wird die Verpflichtung
der Leistung nicht aufgehalten.
86.
Die näheren Ausführungsbestimmungen zu gegenwärtiger Bekanntmachung werden für
das Großherzogtum Baden vom Ministerium des Innern, für die Hohenzollernschen Lande
(Regierungsbezirk Sigmaringen) von dem Regierungspräsidenten erlassen.
87.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder Aufforderung oder Anreizung zu
solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
88.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 15. Februar 1918.
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
General der Infanterie.