Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 8 — 43 
Ihre Vergütung wird für den meter abgeführten Holzes auf —: 
* 
4 (m. W.: ffestgesetzt. 
Gegen Ihre Heranziehung durch vorstehende Aufforderung ist Beschwerde beim Beschwerde- 
ausschuß zulässig, welche binnen 2 Wochen seit Zustellung dieser Aufforderung beim Gr. Bezirks- 
amt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu 
erklären ist. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; durch die Einlegung derselben sind Sie 
hiernach von der Ihnen aufgegebenen Leistung nicht entbunden. 
Gegen die vorstehend festgesetzte Höhe der Vergütung findet nur der ordentliche 
„ H Rechtsweg — Erhebung der Klage bei dem bürgerlichen Gericht gegen denjenigen, 
— für den die Leistung erfolgt — statt. Auch durch Erhebung der Klage wird Aufschub 
der Leistung nicht gerechtfertigt. 
Durch Ihre Heranziehung zur vorgenannten Leistung wird ein privatrechtliches Rechts- 
verhältnis ausschließlich zwischen Ihnen und Herrn — der Firma 
begründet. 
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Aufforderung wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Geldstrafe 
bis zu 1500 M bestraft. 
(Unterschrift des Vorsitzenden.) 
Eine Ausfertigung dieser Aufforderung habe ich am 
dem in übergeben. 
„den 19 
(Unterschrift des zustellenden Unterbeamten.) 
Zu durchstreichen, wenn der Ausschuß die Vergütung nicht festzusetzen hat.
	        
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