Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

60 — Nr. 11 
XIV. Armeekorps. 
Stellvertretendes Generalkommando 
Abt. IVIE —Abwehr —Nr. 14518.0C. 
Karlsruhe, den 10. März 1918. 
Verordnung. 
Paßersatz für Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit betreffend. 
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und 
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines 
Befehlsbereichs das Folgende: 
1. 
Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit, die sich in meinem 
Befehlsbereich — wenn auch nur vorübergehend — aushalten, sind verpflichtet, sich durch einen 
Paßersatz über ihre Person auszuweisen. 
82. 
Der Paßersatz muß durch die Meldebescheinigungen der Polizeibehörden über den Wohnsitz, 
Aufenthalt und die Bewegungen des Inhabers Aufschluß geben. 
83. 
Der Paßersatz wird von den Großherzoglichen Bezirksämtern — Königlichen Oberämtern 
ausgestellt und berechtigt zum Grenzübertritt nach dem Ausland nur, wenn er von dem 
zuständigen Militärbefehlshaber zum Paßersatz für den Grenzübertritt erweitert ist. 
84. 
Wer eine der vorstehenden Bestimmungen übertritt oder zu übertreten unternimmt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 
1500 Mark erkannt werden. " 
§0. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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