60 — Nr. 11
XIV. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando
Abt. IVIE —Abwehr —Nr. 14518.0C.
Karlsruhe, den 10. März 1918.
Verordnung.
Paßersatz für Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit betreffend.
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813)
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereichs das Folgende:
1.
Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit, die sich in meinem
Befehlsbereich — wenn auch nur vorübergehend — aushalten, sind verpflichtet, sich durch einen
Paßersatz über ihre Person auszuweisen.
82.
Der Paßersatz muß durch die Meldebescheinigungen der Polizeibehörden über den Wohnsitz,
Aufenthalt und die Bewegungen des Inhabers Aufschluß geben.
83.
Der Paßersatz wird von den Großherzoglichen Bezirksämtern — Königlichen Oberämtern
ausgestellt und berechtigt zum Grenzübertritt nach dem Ausland nur, wenn er von dem
zuständigen Militärbefehlshaber zum Paßersatz für den Grenzübertritt erweitert ist.
84.
Wer eine der vorstehenden Bestimmungen übertritt oder zu übertreten unternimmt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu
1500 Mark erkannt werden. "
§0.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
General der Infanterie.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.