Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

384 — Nr. 86 — 
81. 
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt 
sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des Bürgermeisteramts in eine andere als 
land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung überzutreten. 
Ebenso dürfen in Gemeinden von weniger als 4000 Einwohnern jugendliche Personen, 
die in einem Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche 
Genehmigung des Bürgermeisteramts eine andere als land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung 
nicht annehmen. 
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer andern Arbeit das 
vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht beein- 
trächtigt wird. 
8 2. 
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung des Bezirksamts — 
Oberamts — im Bezirk ihrer Wohnsitz= oder einer Nachbargemeinde gegen den jeweils am 
Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land= oder forst- 
wirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen 
Verhältnisse geschehen kann. 
Die Aufforderung darf nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um den Ertrag 
des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicherzu- 
stellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig. 
83. 
Zeugnisse von Bezirks= oder anderen beamteten Arzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit 
zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe. 
84. 
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (§ 1) sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit 
und gegen die Festsetzung der Entlohnung (5 2) steht die Beschwerde an den Großherzoglichen 
Landeskommissär — Königlichen Regierungspräsidenten — offen. Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Landeskommissärs — Regierungspräsidenten — 
ist endgültig. 
§ 5. 
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt oder einer aufgrund des § 2 erlassenen Auf- 
forderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Inhre, 
bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft. 
86. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. Oktober 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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