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Sicherheitsvorrichtungen und für die Beobachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere für die gute Instandhaltung aller Sicherheitsvorrichtungen, für den gehörigen
Wasserstand, für die Einhaltung der Bestimmungen rücksichtlich der Belastung der Sicherheits-
Ventile, für das Vorhandensein der zur Erhaltung der Dichtigkeit und Dauerhaftigkeit des
Dampfkessels oder Dampfapparates dem Maschinisten erforderlichen Werkzeuge und sonstigen
Mittel, für die rechtzeitige Reinigung des Kessels von dem entstehenden Kesselsteine und der-
gleichen Sorge zu tragen und sich nach Maßgabe der fortschreitenden Abnützung von der fer-
neren Tauglichkeit und Gefahrlosigkeit des Kessels oder Apparates fortwährend zu überzeugen,
im Falle der Schadhaftigkeit ihn sofort außer Gebrauch zu setzen oder die etwa nöthigen Aus-
besserungen vorzunehmen und wenn diese von der in S. 12 der Bekanntmachung des Bundes-
rathes vom 29. Mai 1871 angegebenen Natur sind, der Behörde behufs der Untersuchung
und Probe des Kessels oder Apparates Anzeige zu erstatten, worauf dieselbe die Constatlrung
des Sachverhaltes durch den Prüfungscommissär zu veranlassen und nach dem Ergebnisse,
welches ihr mit gutachtlichem Berichte vorzulegen ist, das Erforderliche zu verfügen hat.
§. 14.
Die Prüfungscommissäre haben überdieß, um sich von dem gefahrlosen Zustande der in.
ihrem Bezirke im Betriebe befindlichen Dampfkessel und Dampfapparate zu überzeugen, zeitweise
wiederholte innere und äußere Untersuchungen vorzunehmen und zwar:
A. Bei unbeweglichen Dampfkesseln und bei Dampf-Apparaten zum
Geschäftsbetriebe:
a. wenn dieselben an einer anderen Betriebsstelle aufgestellt oder überhaupt deren
Ein= und Ummauerungen erneuert werden sollen,
b. nach je zehntausend Arbeitsstunden, längstens aber nach drei Jahren.
B. Bei Schiffs= und Locomotiv-Kesseln:
nach einer Arbeitsleistung der neuen Kessel von zurückgelegten 100,000 Kilometer
und der älteren von je zurückgelegten 80,000 Kilometer, längstens aber nach drei
Jahren, insoferne durch Unser Staatsministerium des Innern nicht anderweitige Be-
stimmungen erfolgen.
C. Bei Locomobil -Kesseln:
nach 10,000 Arbeitsstunden, längstens aber nach drei Jahren.
Bei den Dampfkesseln der Gattung A hat, wenn sie abgesonderte Feuerzüge haben, eine