Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

III. 
Schlußbestimmungen. 
§. 17. 
Das Verfahren in erster Instanz ist tax= und stempelfrei. 
C. 18. 
Diäten und Reisekosten, welche durch amtliche Commisslonen erwachsen, fallen dem Unter- 
nehmer, bezlehungsweise dem Besitzer des Dampfkessels oder Dampfapparates zur Last. 
Sind solche Kosten durch unbegründete Einwendungen erwachsen, so fallen sie dem Wider- 
sprechenden zur Last. 
, 19. 
Die Diöten und Reisekosten der Prüfungs-Commissäre und der Ubrigen Sachverständigen 
sind gleichfalls, vorbehaltlich der Vorschriften in §. 18 Abs. 2 von dem Unternehmer, beziehungs- 
weise von dem Besitzer des Dampfkessels oder Dampfapparates zu tragen. 
Werden die Untersuchungen und Proben nach Maßgabe des §. 5 Abs. 4 und 5 durch 
den Techniker eines Vereines vorgenommen, so fallen letzterem die hiedurch erwachsenden Kosten 
zur Last. 
g. 20. 
Die näheren Bestimmungen über die Diäten und die Vergütung der Reisekosten der amt- 
lichen Prüfungscommissäre und der von denselben beigezogenen Sachverständigen werden von 
Unserem Staatsministerium des Innern erlassen. 
G. 21. 
Hinsichtlich der Ausführung des Recurses sind die Bestimmungen in F. 20 der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869 maßgebend, bezüglich des Verfahrens in der Recurs-Instanz 
sind die Vorschriften in §.5 Unserer Verordnung vom 4. December 1872 in Anwendung zu 
bringen. 
g. 22. 
Hinsichtlich der Anlage von Dampfkesseln oder Dampfapparaten, welche für den Dienst 
Unseres Hofes, der Landesvertheidigung, Un serer Bergwerke und Salinen, Unserer Eisenbahnen 
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