12.
Eicherheitsventil.
Manometer.
Keffelmarke.
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KE. 8.
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlössigen Sicherheits-
ventil versehen sein.
Wem mehhrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem
sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicher-
heitsventile.
Dampfschiffs-, Lokomobil= und Lokomotivkessel müssen immer mindestens
zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen
auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor-
geschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann.
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspan-
nung den Dampf entweichen lassen. -
s.9.
AnjedemDampfkesselmußeinzuverlässigeSManometerangebtachtseht,
an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fal-
lende Marke zu bezeichnen ist.
An Damfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht wer-
den, von denen sich das eine im Gesichtkreise des Kesselwärters, das andere mit
Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen
Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren
Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den
an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Mamo-
meter angebracht ist. «
G. 10.
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikfnummer und das Jahr der Anferti-
gung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.