Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

12. 
Eicherheitsventil. 
Manometer. 
Keffelmarke. 
103 
KE. 8. 
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlössigen Sicherheits- 
ventil versehen sein. 
Wem mehhrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem 
sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicher- 
heitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil= und Lokomotivkessel müssen immer mindestens 
zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen 
auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor- 
geschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens 
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspan- 
nung den Dampf entweichen lassen. - 
s.9. 
AnjedemDampfkesselmußeinzuverlässigeSManometerangebtachtseht, 
an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fal- 
lende Marke zu bezeichnen ist. 
An Damfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht wer- 
den, von denen sich das eine im Gesichtkreise des Kesselwärters, das andere mit 
Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen 
Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren 
Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den 
an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Mamo- 
meter angebracht ist. « 
G. 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikfnummer und das Jahr der Anferti- 
gung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.
	        
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