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Bekanntmachung, die praktische Concursprüfung der zum Staatsdienste adspirirenden Rechts-
candidaten betr.
Staatsministerium der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Seine Majestät der König haben aus Anlaß der Allerhöchsten Verordnung vom
31. October 1872 — die Organisation der Appellations= und Handelsappellationsgerichte betr.
— in Abänderung der Bestimmung in F. 23 der Allerhöchsten Verordnung vom 6. März 1830
über die praktische Concursprüfung der zum Staatsdienste adspirirenden Rechtscandidaten aller-
höchst zu verfügen geruht, wie folgt:
1) Die praktische Concursprüsung hat für die Candidaten der Regierungsbezirke Ober-
franken, dann Unterfranken und Aschaffenburg Jahr um Jahr abwechselnd zu Würzburg und
zu Bayreuth, und zwar im Jahre 1874 zu Würzburg, für die Candidaten der Regierungs-
bezirke der Oberpfalz und von Regensburg, dann von Mittelfranken ebenso abwechselnd zu
Regensburg und zu Ansbach, und zwar im Jahre 1874 zu Regensburg stattzufinden.
2) Bei der Aufsicht während der Prüfung aus dem Administrativsache hat jene Regie-
rungscommission sich zu betheiligen, an deren Sitz die Prüfung vollzogen wird.
3) Im Uebrigen sind in jedem Regierungsbezirke von der Kreisregierung die Prüfungs-
commissionen gemäß §. 24 der Allerhöchsten Verordnung vom 6. März 1830 zu bilden und
bleibt die Zuständigkeit der Kreisregierungen sowohl in Bezug auf die Zulassung zur Prüfung
als hinsichtlich der Censur nach den Bestimmungen der eben angeführten Verordnung und den
nachgefolgten Normen unverändert.
4) Das Appellationsgericht in Bamberg hat abwechselnd an die Regierungssitze zu Würzburg
und zu Bayreuth, jenes in Nürnberg abwechselnd an die Regierungssitze zu Regensburg und
zu Ansbach die nach F. 24 der Verordnung vom 6. März 1830 zu bildenden Prüfungscom=
missionen abzusenden.
München, den 19. März 1874.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
v. Pfeufer. v. Schubert. v. Seischer.
Durch den Minister
der Generalsecretär,
Ministerialrath Graf v. Hundt.