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Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8g. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im K. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten
April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeich-
nenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem 8. 3 festgesetzten Werth-
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch
gegen Reichs= bezw. Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in
Jahlung noch zur Umwechselung anginommen.
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Die Einlösung der in 6. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten
festen Werthverhältnisse:
Kronenthaler zu .. 2 N. 42 Kr. bezw. 1 Thlr. 16 ¼ Sgzr.
1/1 Konventions= (Spoeges-) Theler zu 2 „ 24 „ „ 1 „ 14 ¼% „
½ Konventionsthaler (Konventions=
gulden) .. 1 „ 12, „ — „ 20½ „
¼ Konventionsthaler zuB .. . — „8386, „ — „ 10½ „
g. 4.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (g. 2) findet auf durchlöcherte und
anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. März 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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