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demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreisamtsblatt der
Pfalz für das Jahr 1873 Nr. 80, Beilage, bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1874.
Gemäß des Art. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung
und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind die von den Land-
räthen festgesetzten Kreisumlagensummen in dem Procentmaße feststellen und erheben zu lassen,
wie sich solches unter Zugrundlage der durch das Finanzgesetz vom 28. April 1872 festge-
setzten Steuerprincipalsumme berechnet, vorbehaltlich seinerzeitiger Abrechnung auf die für das
Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen. ·
DieSteuerprincipalfummefürdenReglemngsbezirkberPfalzbeträgtdemgemäß
1,061,178 fl. 35 kr. und ein Steuerprocent 10,612 fl.
III.
Kreisansgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 18V4.
Dem vom Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen er-
theilen Wir Unsere Genehmigung in den in der Beilage enthaltenen Sätzen.
Die definitive Festsetzung der in das Kreisbudget eingestellten Zuschüsse der Centralfonds
an die Kreisfonds bleibt bis zum Erscheinen des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode
vorbehalten.
Im Hinblicke auf Art. 5 Abs. I. des Gesetzes vom 7. Februar l. Is., „die provisorische
Steuererhebung und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind
jedoch die desfalls unter die Kreiseinnahmen eingestellten Beträge vorerst nur zur Hälfte be-
willigt, und erstreckt sich demgemöß die Zahlungsbefugniß der Staatscassa nur auf die Hälfte
dieser Beträge.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse
des Landrathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen:
1) Der Landrath hat zum Zwecke der Aufbesserung der Lehrergehalte den Beschluß ge-
faßt, doß nach Ablauf des ersten Jahres nach bestandener Anstellungsprüfung den wirklichen
Lehrern eine jährliche Zulage von 50 fl,, den Schulverwesern eine solche von 25 fl. aus Kreis-